Zuchtordnung
Haltungs- und Zuchtordnung
§ Haltungsregeln
1.1. Der Verein verpflichtet seine Mitglieder ihren Katzen den freien Kontakt
mit Menschen und anderen Katzen innerhalb der Hausgemeinschaft zu
ermöglichen. Selbst Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen
oder so gehalten werden, dass sie ständig der Möglichkeit beraubt sind, mit
Menschen zu leben.
1.2. Eine Käfighaltung kann – im Gegensatz zur Gehegehaltung – niemals
artgerecht sein und ist aus diesem Grunde strengstens verboten.
1.3. Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separiert werden
müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine gerechte
hygienische Unterbringung. Im Fall von auftretenden Krankheiten ist
unbedingt der Rat und Hilfe eines erfahrenen Kleintierarztes einzuholen.
1.4. Pflicht eines jeden Katzenhalters ist es, seine Katzen regelmäßig gegen
Katzenschnupfen und Katzenseuche (Panleukopänie) impfen zu lassen.
Des Weiteren wird empfohlen, einmal jährlich den Katzenbestand auf
Leukose und FIP testen zu lassen.
1.5. Die Ernährung der Katze muss ihren Bedürfnissen angepasst sein.
Einseitigkeit ist im Interesse der Gesundheit der Katze zu vermeiden.
1.6. Das Amputieren der Krallen ist strikt verboten.
1.7. Die Ausführungen des für das jeweilige Land geltenden Tierschutzgesetzes
sind Minimalanforderungen und für alle Katzenhalter bindend.
§ 2 Zuchtregeln
2.1. Ziel der Katzenzucht ist es, eine Verbesserung der jeweiligen Rasse
anzustreben und gesunde, auf den Menschen bezogene Jungtiere
aufzuziehen. Es wird von den Züchtern des Vereins „Mülsner
Samtpfötchen e.V.“ erwartet, dass sie sich jeglicher Vermehrungs-
zucht enthalten.
2.2. Verpaarungen verschiedener Rassen untereinander sind untersagt.
Ausgenommen davon sind Verpaarungen, die einem bestimmten Zuchtziel
dienen. Dies ist vor der geplanten Verpaarung zu beantragen und vom
Verein genehmigen zu lassen.
Die Verpaarung von Abessiniern x Somali, Siamesen x Balinesen,
Siamesen x Javanesen und Orientalisch Kurzhaar x Mandarin gelten
züchterisch als rassenrein und erhalten volle Stammbäume. Dies gilt
ebenso für Perser x Exotic Shorthair. Die Kreuzung Maine Coon,
Norwegische Waldkatzen und Sibirische Waldkatzen untereinander ist
verboten.
Die Verpaarung von grünäugigen Katzen mit kupfer-/orangeäugigen
Katzen ist bei Rassen, bei denen die Augenfarbe eine entscheidende Rolle
spielt, nicht zu empfehlen.
2.3. Rückkreuzungen auf ein Elternteil sind gestattet, wenn das
zurückkreuzende Tier nicht bereits Produkt einer Rückkreuzung gewesen
ist. Das aus dieser Verpaarung stammende Jungtier darf jedoch seinerseits
nicht mehr rückgekreuzt werden.
2.4. Halbgeschwisterverpaarungen sind unter den gleichen Voraussetzungen
zulässig.
2.5. Auf den Ahnentafeln der zu erwartenden Jungtieren müssen bis hin zu den
Urgroßeltern 11 verschiedene Ahnen vorhanden sein.
2.6. Vollgeschwisterverpaarungen sind verboten.
2.7. Tiere mit angeborenen Anomalien wie Spaltnase, Rachen- oder
Gaumenspalten, Taubheit, Blindheit, Schielen, Kryptrochismus,
Monorchismus, Polydactylie, Schwanz- und Kieferdeformationen, sowie
weitere genetische Defekte sind von der Zucht ausgeschlossen. Unheilbare
kranke Tiere dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. Ist einer der
vorgenannten Fehler vor der Wurfmeldung erkennbar, so ist ein
entsprechender Vermerk durch die Zuchtbuchstelle auf der Ahnentafel
vorzunehmen.
2.8. Es werden nur solche Tiere zur Zucht zugelassen, die auf einer nationalen
oder internationalen Katzenausstellung in der Erwachsenen – Klasse von
einem anerkannten Zuchtrichter die Formnote „vorzüglich“ erhalten haben.
2.9. Die Zuchttauglichkeit kann auch in der Jugendklasse (6-9Monate) auf
einer Ausstellung mit der Formnote „vorzüglich“ nachgewiesen werden.
Diese gilt nach Erreichung des Zuchtalters jeweils nur für einen Wurf bzw.
für einen Deckakt. Danach muss die Zuchttauglichkeit erneut
gem.Punkt 8. dieser Zuchtordnung festgestellt werden.
2.10 Es besteht Zuchtverbot für alle Katzen aus Defektmutationen wie z.B.
Scottish Fold, Highland Fold, Manx, Cymric, Dackelkatze, Pudelkatze
sowie für daraus entstandene Hybriden.
2.11. Es dürfen nur Katzen, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind und deren
Besitzer in einem eingetragenen Verein Mitglied sind, zum Decken
angenommen werden.
§3 Der Zuchtkater
3.1. Kater dürfen erstmals mit dem vollendetem 10. Lebensmonat zur
Fremddeckung eingesetzt werden, bei der Deckung der im eigenen
Bestand lebenden Kätzinnen entfällt diese Altersbegrenzung.
3.2. Der Katerhalter verpflichtet sich, nur Katzen zum Decken anzunehmen, die
ebenso wie seine eigenen Katzen frei von ansteckenden Krankheiten sind.
Der Deckkater muss ebenfalls gesund, parasitenfrei und ausreichend gegen
Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft sein.
3.3. Der Deckkaterhalter hat sicherzustellen, dass die zu deckende Katze nur
mit einem Deckkater in Kontakt kommen kann.
3.4. Der Verein „Mülsner Samtpfötchen e.V.“ führt ein Deckkaterverzeichnis,
in das jedes Mitglied des Vereins seinen Kater gebührenfrei aufnehmen
lassen kann. Die Aufnahme in das Deckkaterverzeichnis verpflichtet den
Deckkaterhalter nicht zur Annahme von Fremddeckungen.
3.5. Zur Aufnahme in das Verzeichnis muss der Nachweis erbracht werden,
dass der Kater einmal auf einer nationalen oder internationalen
Katzenausstellung die Formnote „vorzüglich“ erreicht und einen lebenden
Wurf gezeugt hat.
3.6. Jungkater, die noch nicht die Möglichkeit hatten, ihre Deckfähigkeit zu
beweisen, aber schon eine entsprechende Ausstellungsbewertung im
Erwachsenenalter erhalten haben, werden als Decknachwuchs in diesem
Verzeichnis geführt.
§4 Die Zuchtkatze
4.1. Katzen dürfen erstmals mit vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung
zugelassen werden.
4.2. Es wird empfohlen, die Katze nicht gleich bei der ersten Rolligkeit decken
zu lassen.
4.3. Eine Katze darf nur gedeckt werden, wenn sie gesund, parasitenfrei und
gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft ist und wenn keine
ihrer Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leidet.
4.4. Um eine Doppelbelegung der Katze durch verschiedene Partner zu
vermeiden, sollte die Katze nach erfolgreicher Deckung 3 Wochen lang
keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben. Kater die kastriert wurden,
sind noch ca. einen Monat nach der Kastration zeugungsfähig.
4.5. Jede Katze darf im Jahr nur 2 Würfe haben und aufziehen. Es wird jedoch
empfohlen, dass die Katze in 2 Jahren lediglich 3 Würfe haben und
aufziehen sollte. Bei mehr als 2 Würfen pro Jahr werden keine
Ahnentafeln ausgestellt, und gilt somit als Schwarzzucht.
§5 Abgabe von Katzen
5.1. Jungtiere dürfen frühestens mit vollendeter 12. Lebenswoche abgegeben
werden. Die Abgabe vor der vollendeten 12. Lebenswoche ist verboten.
5.2. Mit der Abgabe einer Katze / eines Katers sind die Ahnentafel, der
tierärztliche ausgestellte Impfpass, in dem der Impfschutz zumindest gegen
Katzenseuche und Katzenschnupfen bestätigt ist, mitzugeben. Es wird
empfohlen, besonders dem Neukatzenbesitzer eine Anleitung zur
Fütterung und Pflege auszuhändigen.
5.3. Erkrankte Tiere oder Katzen, deren Mitkatzen an einer ansteckenden
Krankheit leiden, dürfen erst dann abgegeben werden, wenn sie tierärztlich
für gesund erklärt worden sind.
5.4. Die Weitergabe von Katzen zu kommerziellen Zwecken, insbesondere an
Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen,
pharmazeutische oder medizinische Versuchslabors, als Lebendfutter oder
zur Kampfhundeausbildung ist strengstens verboten und führt unter
Information an alle in- und ausländische Vereine zum sofortigen
Ausschluss aus dem Verein.
§6 Allgemeine Verfahrensregeln
6.1. Der Verein „Mülsner Samtpfötchen e.V.“ ist an eine
Zwingernamensschutzzentrale angeschlossen.
6.2. Das Führen eines zweiten Zwingernamens bei zwei oder mehreren
Vereinen bzw. Verbänden ist strengstens verboten. Es darf nur der
registrierte Zwingername verwendet werden.
6.3. Zweck der Führung von Zuchtbüchern ist die Erfassung aller unter
Beachtung der gültigen Zuchtbestimmungen gezüchteten Katzen. Das
Zuchtbuch des Vereins „Mülsner Samtpfötchen e.V.“ wird nach
internationalen Regeln geführt.
6.4. Es werden alle Katzen, deren Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen
werden, in das Zuchtbuch eingetragen. Diese Eintragung sowie die
Ausfertigung der Ahnentafel erfolgt nur bei Vollständigkeit und
Richtigkeit der Unterlagen. Unvollständig eingesandte Unterlagen gehen
unbearbeitet an den Absender zurück.
6.5. Einmal eingetragene Namen von Jungtieren können nach Ausfertigung der
Ahnentafel nicht mehr geändert werden.
6.6. Für jedes Tier darf nur eine Ahnentafel in Verkehr gebracht werden.
Fotokopien und beglaubigte Abschriften können das Original nicht
ersetzen. Bei nachgewiesenem Verlust oder Umschreibung der Ahnentafel
kann bei der Zuchtbuchstelle eine Zweitschrift angefordert werden. Das
Original der umgeschriebenen Ahnentafel verbleibt bei der
Zuchtbuchstelle.