Zuchtordnung

Haltungs- und Zuchtordnung

 

§ Haltungsregeln

 

1.1. Der Verein verpflichtet seine Mitglieder ihren Katzen den freien Kontakt

       mit Menschen und anderen Katzen innerhalb der Hausgemeinschaft zu

       ermöglichen. Selbst Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen

       oder so gehalten werden, dass sie ständig der Möglichkeit beraubt sind, mit

       Menschen zu leben.

 

1.2. Eine Käfighaltung kann – im Gegensatz zur Gehegehaltung – niemals

       artgerecht sein und ist aus diesem Grunde strengstens verboten.

 

1.3. Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separiert werden

       müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine gerechte

       hygienische Unterbringung. Im Fall von auftretenden Krankheiten ist

       unbedingt der Rat und Hilfe eines erfahrenen Kleintierarztes einzuholen.

 

1.4. Pflicht eines jeden Katzenhalters ist es, seine Katzen regelmäßig gegen

       Katzenschnupfen und Katzenseuche (Panleukopänie) impfen zu lassen.

       Des Weiteren wird empfohlen, einmal jährlich den Katzenbestand auf

       Leukose und FIP testen zu lassen.

 

1.5. Die Ernährung der Katze muss ihren Bedürfnissen angepasst sein.

       Einseitigkeit ist im Interesse der Gesundheit der Katze zu vermeiden.

 

1.6. Das Amputieren der Krallen ist strikt verboten.

 

1.7. Die Ausführungen des für das jeweilige Land geltenden Tierschutzgesetzes

       sind Minimalanforderungen und für alle Katzenhalter bindend.

 

§ 2 Zuchtregeln

 

2.1. Ziel der Katzenzucht ist es, eine Verbesserung der jeweiligen Rasse

       anzustreben und gesunde, auf den Menschen bezogene Jungtiere

       aufzuziehen. Es wird von den Züchtern des Vereins „Mülsner

       Samtpfötchen e.V.“ erwartet, dass sie sich jeglicher Vermehrungs-

       zucht enthalten.

 

2.2. Verpaarungen verschiedener Rassen untereinander sind untersagt.

       Ausgenommen davon sind Verpaarungen, die einem bestimmten Zuchtziel

       dienen. Dies ist vor der geplanten Verpaarung zu beantragen und vom

       Verein genehmigen zu lassen.

       Die Verpaarung von Abessiniern x Somali, Siamesen x Balinesen,

       Siamesen x  Javanesen und Orientalisch Kurzhaar x Mandarin gelten

       züchterisch als rassenrein und erhalten volle Stammbäume. Dies gilt

       ebenso für Perser x Exotic Shorthair. Die Kreuzung Maine Coon,

       Norwegische Waldkatzen und Sibirische Waldkatzen untereinander ist

       verboten.

       Die Verpaarung von grünäugigen Katzen mit kupfer-/orangeäugigen

       Katzen ist bei Rassen, bei denen die Augenfarbe eine entscheidende Rolle

       spielt, nicht zu empfehlen.

 

2.3. Rückkreuzungen auf ein Elternteil sind gestattet, wenn das

       zurückkreuzende Tier nicht bereits Produkt einer Rückkreuzung gewesen

       ist. Das aus dieser Verpaarung stammende Jungtier darf jedoch seinerseits

       nicht mehr rückgekreuzt werden.

 

2.4. Halbgeschwisterverpaarungen sind unter den gleichen Voraussetzungen

       zulässig.

 

2.5. Auf den Ahnentafeln der zu erwartenden Jungtieren müssen bis hin zu den

       Urgroßeltern 11 verschiedene Ahnen vorhanden sein.

 

2.6. Vollgeschwisterverpaarungen sind verboten.

 

2.7. Tiere mit angeborenen Anomalien wie Spaltnase, Rachen- oder

       Gaumenspalten, Taubheit, Blindheit, Schielen, Kryptrochismus,

       Monorchismus, Polydactylie, Schwanz- und Kieferdeformationen, sowie

       weitere genetische Defekte sind von der Zucht ausgeschlossen. Unheilbare

       kranke Tiere dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. Ist einer der 

       vorgenannten Fehler vor der Wurfmeldung erkennbar, so ist ein

       entsprechender Vermerk durch die Zuchtbuchstelle auf der Ahnentafel

       vorzunehmen.

 

2.8. Es werden nur solche Tiere zur Zucht zugelassen, die auf einer nationalen

       oder internationalen Katzenausstellung in der Erwachsenen – Klasse von

       einem anerkannten Zuchtrichter die Formnote „vorzüglich“ erhalten haben.

 

2.9. Die Zuchttauglichkeit kann auch in der Jugendklasse (6-9Monate) auf

       einer Ausstellung mit der Formnote „vorzüglich“ nachgewiesen werden.

       Diese gilt nach Erreichung des Zuchtalters jeweils nur für einen Wurf bzw.

       für einen Deckakt. Danach muss die Zuchttauglichkeit erneut

       gem.Punkt 8. dieser Zuchtordnung festgestellt werden.

 



2.10 Es besteht Zuchtverbot für alle Katzen aus Defektmutationen wie z.B.

        Scottish Fold, Highland Fold, Manx, Cymric, Dackelkatze, Pudelkatze

        sowie für daraus entstandene Hybriden. 



 

2.11. Es dürfen nur Katzen, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind und deren

         Besitzer in einem eingetragenen Verein Mitglied sind, zum Decken

         angenommen werden.

 



§3 Der Zuchtkater

 

3.1. Kater dürfen erstmals mit dem vollendetem 10. Lebensmonat zur

       Fremddeckung eingesetzt werden, bei der Deckung der im eigenen

       Bestand lebenden Kätzinnen entfällt diese Altersbegrenzung.

 

3.2. Der Katerhalter verpflichtet sich, nur Katzen zum Decken anzunehmen, die

       ebenso wie seine eigenen Katzen frei von ansteckenden Krankheiten sind.

       Der Deckkater muss ebenfalls gesund, parasitenfrei und ausreichend gegen

       Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft sein.

 

3.3. Der Deckkaterhalter hat sicherzustellen, dass die zu deckende Katze nur

       mit einem Deckkater in Kontakt kommen kann.

 

3.4. Der Verein „Mülsner Samtpfötchen e.V.“ führt ein Deckkaterverzeichnis,

       in das jedes Mitglied des Vereins seinen Kater gebührenfrei aufnehmen

       lassen kann. Die Aufnahme in das Deckkaterverzeichnis verpflichtet den

       Deckkaterhalter nicht zur Annahme von Fremddeckungen.

 

3.5. Zur Aufnahme in das Verzeichnis muss der Nachweis erbracht werden,

       dass der Kater einmal auf einer nationalen oder internationalen

       Katzenausstellung die Formnote „vorzüglich“ erreicht und einen lebenden

       Wurf gezeugt hat.

 



3.6. Jungkater, die noch nicht die Möglichkeit hatten, ihre Deckfähigkeit zu

       beweisen, aber schon eine entsprechende Ausstellungsbewertung im

       Erwachsenenalter erhalten haben, werden als Decknachwuchs in diesem

       Verzeichnis geführt.

 

§4 Die Zuchtkatze

 

4.1. Katzen dürfen erstmals mit vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung

       zugelassen werden.

 

4.2. Es wird empfohlen, die Katze nicht gleich bei der ersten Rolligkeit decken

       zu lassen.

 

4.3. Eine Katze darf nur gedeckt werden, wenn sie gesund, parasitenfrei und

       gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft ist und wenn keine

       ihrer Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leidet.

 

4.4. Um eine Doppelbelegung der Katze durch verschiedene Partner zu

       vermeiden, sollte die Katze nach erfolgreicher Deckung 3 Wochen lang

       keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben. Kater die kastriert wurden,

       sind noch ca. einen Monat nach der Kastration zeugungsfähig.

 

4.5. Jede Katze darf im Jahr nur 2 Würfe haben und aufziehen. Es wird jedoch

       empfohlen, dass die Katze in 2 Jahren lediglich 3 Würfe haben und

       aufziehen sollte. Bei mehr als 2 Würfen pro Jahr werden keine

       Ahnentafeln ausgestellt, und gilt somit als Schwarzzucht.

 

§5 Abgabe von Katzen

 

5.1. Jungtiere dürfen frühestens mit vollendeter 12. Lebenswoche abgegeben

       werden. Die Abgabe vor der vollendeten 12. Lebenswoche ist verboten.

 

5.2. Mit der Abgabe einer Katze / eines Katers sind die Ahnentafel, der

       tierärztliche ausgestellte Impfpass, in dem der Impfschutz zumindest gegen

       Katzenseuche und Katzenschnupfen bestätigt ist, mitzugeben. Es wird

       empfohlen, besonders dem Neukatzenbesitzer eine Anleitung zur

       Fütterung und Pflege auszuhändigen.

 

5.3. Erkrankte Tiere oder Katzen, deren Mitkatzen an einer ansteckenden

       Krankheit leiden, dürfen erst dann abgegeben werden, wenn sie tierärztlich

       für gesund erklärt worden sind.

 

5.4. Die Weitergabe von Katzen zu kommerziellen Zwecken, insbesondere an

       Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen,

       pharmazeutische oder medizinische Versuchslabors, als Lebendfutter oder

       zur Kampfhundeausbildung ist strengstens verboten und führt unter

       Information an alle in- und ausländische Vereine zum sofortigen

       Ausschluss aus dem Verein.

 

§6 Allgemeine Verfahrensregeln

 

6.1. Der Verein „Mülsner Samtpfötchen e.V.“ ist an eine

       Zwingernamensschutzzentrale angeschlossen.

 

6.2. Das Führen eines zweiten Zwingernamens bei zwei oder mehreren

       Vereinen bzw. Verbänden ist strengstens verboten. Es darf nur der

        registrierte Zwingername verwendet werden.

 

6.3. Zweck der Führung von Zuchtbüchern ist die Erfassung aller unter

       Beachtung der gültigen Zuchtbestimmungen gezüchteten Katzen. Das

       Zuchtbuch des Vereins „Mülsner Samtpfötchen e.V.“ wird nach

       internationalen Regeln geführt.

 

6.4. Es werden alle Katzen, deren Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen

       werden, in das Zuchtbuch eingetragen. Diese Eintragung sowie die

       Ausfertigung der Ahnentafel erfolgt nur bei Vollständigkeit und

       Richtigkeit der Unterlagen. Unvollständig eingesandte Unterlagen gehen

       unbearbeitet an den Absender zurück.

 

6.5. Einmal eingetragene Namen von Jungtieren können nach Ausfertigung der

       Ahnentafel nicht mehr geändert werden.

 

6.6. Für jedes Tier darf nur eine Ahnentafel in Verkehr gebracht werden.

       Fotokopien und beglaubigte Abschriften können das Original nicht

       ersetzen. Bei nachgewiesenem Verlust oder Umschreibung der Ahnentafel

       kann bei der Zuchtbuchstelle eine Zweitschrift angefordert werden. Das

       Original der umgeschriebenen Ahnentafel verbleibt bei der

       Zuchtbuchstelle.