Satzung
Satzung des Vereins „Mülsner Samtpfötchen e.V.“
§1 Name, Sitz, Rechtsform
1.1. Der Verein führt den Name „Mülsner Samtpfötchen e.V.“. Der Sitz des
Vereins ist Mülsen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau
eingetragen.
1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziel
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit
Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich
erfolgter Auslagen.
2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht. Gefördert wird
ausschließlich die nicht gewerbliche Zucht von Katzen. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch:
- Förderung und Verbesserung der Zucht bestehender und neuer Rassen
- Erfahrungsaustausch in Zuchtfragen auf Versammlungen, in der Fachpresse und auf Ausstellungen
- Führen eines Deckkaterverzeichnis und unentgeltliche Vermittlung
- Unentgeltliche Vermittlung von Jungtieren
- Veranstaltung von Ausstellungen auf nationaler und internationaler
Ebene
- Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln
§3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Minderjährige,
ab vollendeten 14. Lebensjahr können mit Zustimmung eines gesetzlichen
Vertreters Mitglied ohne züchterische Tätigkeit werden.
3.2. Personen, die Zucht und/oder Handel mit Katzen gewerbsmäßig betreiben,
sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
3.3. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt jeweils nach schriftlicher
Antragsstellung durch Zustimmung der Vereinsmitglieder mit
Aufnahmebeschluss. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das
Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet
endgültig.
3.4. Der Mitglieds-Status ist möglich als:
- Hauptmitglied
- Familienmitglied und Mitglied ohne züchterische Tätigkeit
- Fördermitglied
- Ehrenmitglied
3.5. Leistungen des Vereins können nur Haupt- und Ehrenmitglieder in
Anspruch nehmen.
3.6. Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung. Diese erfolgt gegenüber dem
Vorstand unter
- Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des
Kalenderjahres
- durch Tod
- durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Diese erfolgt bei
mehrfachem Verstoß gegen die Vereinssatzung und Äußerungen
gegenüber Dritten, die dem Ansehen des Vereins schaden (und siehe
auch §4, Pkt. 4.5.)
3.7. Die Mitgliedschaft ruht, wenn:
- das Mitglied mit seiner Beitrags- und Gebührenzahlung mehr als 6
Monate säumig ist
- das Mitglied dies selbst beantragt
- ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde
Während einer ruhenden Mitgliedschaft können keine Leistungen des
Vereins in Anspruch genommen werden.
3.8. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3.9. Zur Überprüfung des Finanzwesen werden von der
Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer und 1 Ersatzkassenprüfer als
Revisionskommission gewählt. Die Kassen sind mindestens einmal
jährlich zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
Eine Wiederwahl der Mitglieder der Revisionskommission in aufeinander
folgenden Wahlperioden sind nur einmal zulässig.
§4 Rechte und Pflichten
4.1. Jedes Mitglied übernimmt mit Eintritt in den Verein die Pflicht, die
Satzung, Ordnungen, Richtlinien und Beschlüsse des „Mülsner
Samtpfötchen e.V.“ und des Vorstandes einzuhalten.
4.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vorstand über das Auftreten von
ansteckenden Krankheiten in seinem Katzenbestand, die die Gefahr einer
weiteren Verbreitung beinhaltet, zu unterrichten.
4.3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an Ausstellungen anderer
Vereinigungen zu beteiligen.
Dort erlangte Punkte und Anwartschaften werden anerkannt.
4.4. Der Vorstand ist berechtigt, denjenigen Mitgliedern, die ihre
eingegangenen vertraglichen Pflichten nicht termingerecht nachgekommen
sind oder gegen die Satzung, Ordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse
verstoßen haben, eine Abmahnung auszusprechen.
4.5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz ausgesprochener
Abmahnung weiterhin:
- falsche oder betrügerische Wurfmeldungen, Ahnentafeln, sowie
Dokumente weiterreicht
- bewusst betrügerisch kranke Tiere abgibt
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als
bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse
versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
§5 Vorstand und Einrichtung
5.1. Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- Stellvertreter
- Schatzmeister
- Schriftführer
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam.
Die Vorstandswahlen finden in jedem geraden Kalenderjahr statt. Es
genügt eine einfache
Stimmenmehrheit.
5.2. Einrichtung des Vereins ist die Revisionskommission.
5.3. Die Mitgliederversammlung findet monatlich statt. Außerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins das erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel der
Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Am Ende
der Mitgliederversammlung wird der Termin für die nächste
Versammlung bekannt gegeben.
5.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt
die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
5.5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und
vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§6 Satzungsänderungen
6.1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt
werden. In der Einladung für die Mitgliederversammlung ist ausdrücklich
auf die geplante Änderung hinzuweisen.
6.2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 75% der
erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6.3. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen
oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in
der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
6.4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch die
Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§7 Auflösung des Vereins
7.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienen,
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
7.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
7.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Tierschutzverein Zwickau und Umgebung e.V. z.Hd. des Tierheimes
Vielauer Wald, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke im Sinne §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Mülsen, den 13. Oktober 2000