Satzung

Satzung des Vereins „Mülsner Samtpfötchen e.V.“

 

§1 Name, Sitz, Rechtsform

 

1.1. Der Verein führt den Name „Mülsner Samtpfötchen e.V.“. Der Sitz des

       Vereins ist Mülsen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau

       eingetragen.

1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Ziel

 

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche

       Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der

       Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster

       Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins  dürfen nur für die

       satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

       keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

       Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit

       Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich

       erfolgter Auslagen.

2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht. Gefördert wird

       ausschließlich die nicht gewerbliche Zucht von Katzen. Der

       Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

       durch:

-         Förderung und Verbesserung der Zucht bestehender und neuer Rassen

-         Erfahrungsaustausch in Zuchtfragen auf Versammlungen, in der Fachpresse und auf Ausstellungen

-         Führen eines Deckkaterverzeichnis und unentgeltliche Vermittlung

-         Unentgeltliche Vermittlung von Jungtieren

-         Veranstaltung von Ausstellungen auf nationaler und internationaler

       Ebene

-         Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln

 

§3 Mitgliedschaft

 

3.1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Minderjährige,

       ab vollendeten  14. Lebensjahr können mit Zustimmung eines gesetzlichen

       Vertreters Mitglied ohne züchterische Tätigkeit werden.

3.2. Personen, die Zucht und/oder Handel mit Katzen gewerbsmäßig betreiben,

       sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

3.3. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt jeweils nach schriftlicher

       Antragsstellung durch Zustimmung der Vereinsmitglieder mit

       Aufnahmebeschluss. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat

       innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das

       Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet

       endgültig.

3.4. Der Mitglieds-Status ist möglich als:

       -   Hauptmitglied

       -   Familienmitglied und Mitglied ohne züchterische Tätigkeit

       -   Fördermitglied

       -   Ehrenmitglied

3.5. Leistungen des Vereins können nur Haupt- und Ehrenmitglieder in

       Anspruch nehmen.

3.6. Die Mitgliedschaft endet

       - durch schriftliche Austrittserklärung. Diese erfolgt gegenüber dem  

          Vorstand unter

       -  Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des

           Kalenderjahres

       -  durch Tod

       -  durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Diese erfolgt bei    

          mehrfachem Verstoß gegen die Vereinssatzung und Äußerungen

          gegenüber Dritten, die dem Ansehen des Vereins schaden (und siehe

          auch §4, Pkt. 4.5.)

3.7. Die Mitgliedschaft ruht, wenn:

       - das Mitglied mit seiner Beitrags- und Gebührenzahlung mehr als 6

          Monate säumig ist

       - das Mitglied dies selbst beantragt

       - ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde

       Während einer ruhenden Mitgliedschaft können keine Leistungen des

        Vereins in Anspruch genommen werden.

3.8. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.9. Zur Überprüfung des Finanzwesen werden von der

       Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer und 1 Ersatzkassenprüfer als

       Revisionskommission gewählt. Die Kassen sind mindestens einmal

       jährlich zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

       Eine Wiederwahl der Mitglieder der Revisionskommission in aufeinander

       folgenden Wahlperioden sind nur einmal zulässig.

 

§4 Rechte und Pflichten

 



4.1. Jedes Mitglied übernimmt mit Eintritt in den Verein die Pflicht, die

       Satzung, Ordnungen, Richtlinien und Beschlüsse des „Mülsner

       Samtpfötchen e.V.“ und des Vorstandes einzuhalten.

4.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vorstand über das Auftreten von



       ansteckenden Krankheiten in seinem Katzenbestand, die die Gefahr einer

       weiteren Verbreitung beinhaltet, zu unterrichten.

4.3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an Ausstellungen anderer

       Vereinigungen zu beteiligen.

       Dort erlangte Punkte und Anwartschaften werden anerkannt.

4.4. Der Vorstand ist berechtigt, denjenigen Mitgliedern, die ihre

       eingegangenen vertraglichen Pflichten nicht termingerecht nachgekommen

       sind oder gegen die Satzung, Ordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse

       verstoßen haben, eine Abmahnung auszusprechen.

4.5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz ausgesprochener

       Abmahnung weiterhin:

       -   falsche oder betrügerische Wurfmeldungen, Ahnentafeln, sowie

           Dokumente weiterreicht

       -   bewusst betrügerisch kranke Tiere abgibt

       Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die

       Mitgliederversammlung.

       Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach

       Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als

       bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse

       versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung

       anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

       Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch

       auf das Vereinsvermögen.

 

§5 Vorstand und Einrichtung

 

5.1. Der Vorstand besteht aus:

       -   1. Vorsitzenden

       -   Stellvertreter

       -   Schatzmeister

       -   Schriftführer

       Vorstand im Sinne des §26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder

       gemeinsam.

       Die Vorstandswahlen finden in jedem geraden Kalenderjahr statt. Es

       genügt eine einfache

       Stimmenmehrheit.

5.2. Einrichtung des Vereins ist die Revisionskommission.

5.3. Die Mitgliederversammlung findet monatlich statt. Außerdem muss die

       Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des

       Vereins das erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel der

       Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Am Ende

       der Mitgliederversammlung wird der Termin für die nächste

       Versammlung bekannt gegeben.

5.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen

       Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt

       die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

5.5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und

      vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§6 Satzungsänderungen

 

6.1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt

       werden. In der Einladung für die Mitgliederversammlung ist ausdrücklich

       auf die geplante Änderung hinzuweisen.

6.2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 75% der

       erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

6.3. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen

       oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in

      der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

6.4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch die

      Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

§7 Auflösung des Vereins

 

7.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst

       werden.

       Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienen,

       stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

7.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

7.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

       gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den

       Tierschutzverein Zwickau und Umgebung e.V. z.Hd. des Tierheimes

       Vielauer Wald, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige

       Zwecke im Sinne §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Mülsen, den 13. Oktober 2000