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Haltungs- und Zuchtordnung
§ 1 Haltungsregeln
1.1.
Der Verein verpflichtet seine
Mitglieder, ihren Katzen den freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen
innerhalb der Hausgemeinschaft zu ermöglichen. Selbst Zuchtkater dürfen nicht
völlig isoliert von Mitkatzen oder so gehalten werden, dass sie ständig der
Möglichkeit beraubt sind, mit Menschen zu leben.
1.2.
Eine Käfighaltung kann niemals artgerecht sein und ist aus diesem
Grunde strengstens verboten.
Sollte ein Tier separiert von den anderen in einem extra Raum gehalten werden
müssen ( z.B. Deckkater), so ist es unbedingt erforderlich, dass dieser über
Tageslicht verfügt.
1.3.
Katzen, die aus medizinischen
Gründen zeitweise separiert werden müssen, benötigen erhöhte menschliche
Zuwendung und eine gerechte hygienische Unterbringung. Im Fall von
auftretenden Krankheiten ist unbedingt der Rat und die Hilfe eines erfahrenen
Kleintierarztes einzuholen.
1.4.
Pflicht eines jeden Katzenhalters
ist es, seine Katzen regelmäßig gegen Katzenseuche (Panleukopänie) und gegen
Katzenschnupfen impfen zu lassen. Des weiteren wird empfohlen, einmal jährlich
den Katzenbestand auf Leukose und FIP testen zu lassen.
1.5.
Die Ernährung der Katze muss ihren
Bedürfnissen angepasst sein. Einseitigkeit ist im Interesse der Gesundheit der
Katze zu vermeiden.
1.6.
Das Amputieren der Krallen ist
strikt verboten.
1.7.
Die Ausführungen des für das
jeweilige Land geltenden Tierschutzgesetzes sind Minimalanforderungen und für
alle Katzenhalter bindend.
§ 2 Zuchtregeln
2.1.
Ziel der Katzenzucht ist es, eine
Verbesserung der jeweiligen Rasse anzustreben und gesunde auf den Menschen
bezogene Jungtiere aufzuziehen. Es wird von den Züchtern des Vereines "Mülsner
Samptpfötchen e.V." erwartet, dass sie sich jeglicher Vermehrungszucht
enthalten.
2.2.
Verpaarungen verschiedener Rassen
untereinander ist untersagt. Ausgenommen sind Verpaarungen, die einem
bestimmten Zuchtziel dienen. Dies ist vor der geplanten Verpaarung zu
beantragen und vom Verein genehmigen zu lassen.
Die Verpaarungen von Abessiniern x Somali, Siamesen x Balinesen, Siamesen x
Javanesen und Orientalisch Kurzhaar x Mandarin gelten züchterisch als
rasserein und erhalten Vollstammbäume. Dies gilt ebenso für Perser x Exotic
Shorthair. Die Kreuzung von Maine Coon, Norwegische Waldkatze und Sibirischen
Katzen untereinander ist verboten.
Die Verpaarung von grünäugigen
Katzen mit kupfer-/orangeäugigen Katzen ist bei Rassen, bei denen die
Augenfarbe eine entscheidende Rolle spielt, nicht zu empfehlen.
2.3.
Rückkreuzungen auf ein Elternteil
sind gestattet, wenn das zurückzukreuzende Tier nicht bereits Produkt einer
Rückkreuzung gewesen ist. Das aus dieser Verbindung stammende Jungtier darf
jedoch seinerseits nicht mehr rückgekreuzt werden.
2.4.
Halbgeschwisterverpaarungen sind
unter den gleichen Voraussetzungen zulässig.
2.5.
Auf den Ahntafeln der zu
erwartenden Jungtiere müssen bis hin zu den Urgroßeltern 11 verschiedene Ahnen
vorhanden sein
2.6.
Vollgeschwisterverpaarungen sind
verboten.
2.7.
Tiere mit angeborenen Anomalien
wie Spaltnasen, Rachen- oder Gaumenspalten, Taubheit, Blindheit, Schielen,
Kryptorchismus, Monorchismus, Polydactylie, Schwanz- und Kieferdeformationen
sowie weitere genetische Defekte, sind von der Zucht ausgeschlossen. Unheilbar
erkrankte Tiere dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. Ist einer der
vorgenannten Fehler vor der Wurfmeldung erkennbar, so ist ein entsprechender
Vermerk durch die Zuchtbuchstelle auf der Ahnentafel vorzunehmen.
2.8.
entfällt
2.9.
Es werden nur solche Tiere zur Zucht zugelassen, die auf
einer nationalen oder internationalen Katzenausstellung in der
Erwachsenen-Klasse von einem anerkannten Zuchtrichter
die Formnote„vorzüglich" erhalten haben. Dies gilt auch für Deckkater, deren
Halter in einem anderen Verein organisiert sind.
2.10.
Die Zuchttauglichkeit kann auch in
der Jugendklasse (6-9 Monate) auf einer Ausstellung mit der Formnote
"vorzüglich" nachgewiesen werden. Diese gilt nach Erreichen des Zuchtalters
jeweils nur für einen Wurf bzw. für einen Deckakt. Danach muss die
Zuchttauglichkeit erneut gem, Pkt. 2.9. dieser Zuchtordnung festgestellt
werden.
2.11.
Es besteht Zuchtverbot für alle
Katzen
, deren Zucht lt.
Tierschutzgesetz untersagt ist.
2.12
Es dürfen nur Katzen, die in einem
Zuchtbuch eingetragen sind und deren Besitzer in einem eingetragenen Verein
Mitglied sind, zum Decken angenommen werden.
§ 3 Der Zuchtkater
3.1.
Kater dürfen erstmals mit dem
vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung eingesetzt werden.
3.2.
Der Katerhalter verpflichtet sich,
nur Katzen zum Decken anzunehmen, die ebenso wie seine eigenen Katzen, frei
von ansteckenden Krankheiten sind. Der Deckkater muss ebenfalls gesund,
parasitenfrei und ausreichend gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft
sein.
3.4.
entfällt
3.5.
Zur Aufnahme in ein
Deckkaterverzeichnis
muss der Nachweis erbracht werden, dass der Kater auf einer nationalen
oder internationalen Katzenausstellung in der offenen Klasse eine Bewertung
von mindestens "vorzüglich" erreicht
hat und einen lebenden Wurf gezeugt hat.
Die
Registrierung eines Katers in einem Deckkaterverzeichnis verpflichtet den
Katerbesitzer nicht zur Annahme fremder Katzen zum Decken.
3.6.
Jungkater, die noch nicht die
Möglichkeit hatten, ihre Deckfähigkeit zu beweisen, aber schon eine
entsprechende Ausstellungsbewertung im Erwachsenenalter erhalten haben, werden
als Deckkater-Nachwuchs in diesem Verzeichnis geführt.
3.7.
Wird im Verzeichnis der Zusatz ":IF-negativ
getestet" gewünscht, so verpflichtet sich der Katzenhalter, Leukämiefreiheit
bei allen seinen Katzen nachzuweisen und nur Katzen zum Decken aufzunehmen,
die nachweislich IF-negativ getestet sind und deren Mitkatzen ebenfalls
leukämiefrei sind. In diesem Fall ist der IF-Test bei allen Katzen jährlich
durchzuführen.
§ 4 Die Zuchtkatze
4.1.
Katzen dürfen erstmals mit
vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden.
4.2.
Es wird empfohlen, die Katze nicht
gleich bei der ersten Rolligkeit decken zu lassen.
4.3.
Eine Katze darf nur gedeckt
werden, wenn sie gesund, parasitenfrei und gegen Katzenseuche und
Katzenschnupfen geimpft ist und wenn keine ihrer Mitkatzen an einer
ansteckenden Krankheit leidet.
4.4.
Um eine Doppelbelegung der Katze
durch verschiedene Partner zu vermeiden, sollte die Katze nach erfolgreicher
Deckung 3 Wochen lang keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben. Kater,
die kastriert wurden, sind noch ca. einem Monat nach der Kastration
zeugungsfähig.
4.5.
Jede Katze darf im Jahr nur 2
Würfe haben und aufziehen. Es wird jedoch empfohlen, dass die Katze in 2 Jahren
lediglich 3 Würfe haben und aufziehen sollte. Bei mehr als 2 Würfen werden
keine Ahnentafeln ausgestellt und es gilt als Schwarzzucht.
§ 5 Abgabe von Katzen
5.1.
Jungkatzen dürfen frühestens mit
vollendeter 12. Lebenswoche abgegeben werden. Die Abgabe vor der vollendeten
12. Lebenswoche ist verboten.
5.2.
Mit der Weitergabe einer
Katze/eines Katers sind die Ahnentafel, der tierärztlich ausgestellte
Impfpass, in dem der Impfschutz gegen Katzenseuche und –schnupfen bestätigt
ist, mitzugeben. Es wird empfohlen, besonders dem Neukatzenbesitzer eine
Anleitung zur Fütterung und Pflege auszuhändigen.
5.3.
Erkrankte Tiere oder Katzen, deren
Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen erst dann abgegeben
werden, wenn sie tierärztlich für gesund erklärt worden sind.
5.4.
Die Weitergabe von Katzen zu
kommerziellen Zwecken, insbesondere an Zoohändler, Tierhandlungen,
Warenhäuser, Pelztierfarmen, pharmazeutische oder medizinische Versuchslabors,
als Lebendfutter oder zur Kampfhundausbildung ist strengstens verboten und
führt unter Information an alle in- und ausländische Vereine zum sofortigen
Ausschluss aus dem Verein.
§ 6 Allgemeine Verfahrensregeln
6.1.
entfällt
6.2.
Das Führen eines zweiten
Zwingernamens bei zwei oder mehreren Vereinen bzw. Verbänden ist strengstens
verboten. Es darf nur der registrierte Zwingernamen verwandt werden.
6.3.
Zweck der Führung von Zuchtbüchern
ist die Erfassung aller unter Beachtung der gültigen Zuchtbestimmungen
gezüchteten Katzen. Das Zuchtbuch des "Mülsner Samtpfötchen e. V." wird
nach internationalen Regeln geführt.
6.4.
Es werden alle Katzen, deren
Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen werden, in das Zuchtbuch eingetragen.
Diese Eintragung sowie die Ausfertigung der Ahnentafel erfolgt bei
Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen. Unvollständig eingesandte
Unterlagen gehen unbearbeitet an den Absender zurück.
6.5.
Einmal eingetragene Namen von
Jungtieren können nach Ausfertigung der Ahnentafel nicht mehr geändert werden.
6.6.
Für jedes Tier darf nur eine
Ahnentafel in Verkehr gebracht werden. Fotokopien und beglaubigte Abschriften
können das Original nicht ersetzen. Bei nachgewiesenen Verlust oder
Umschreibung der Ahnentafel kann bei der Zuchtbuchstelle eine Zweitschrift
angefordert werden. Das Original der umgeschriebenen Ahnentafel bleibt bei der
Zuchtbuchstelle

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