Haltungs- und Zuchtordnung


 

§ 1 Haltungsregeln

1.1.

Der Verein verpflichtet seine Mitglieder, ihren Katzen den freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen innerhalb der Hausgemeinschaft zu ermöglichen. Selbst Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder so gehalten werden, dass sie ständig der Möglichkeit beraubt sind, mit Menschen zu leben.

1.2.

Eine Käfighaltung kann niemals artgerecht sein und ist aus diesem Grunde strengstens verboten. Sollte ein Tier separiert von den anderen in einem extra Raum gehalten werden müssen ( z.B. Deckkater), so ist es unbedingt erforderlich, dass dieser über Tageslicht verfügt.

1.3.

Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separiert werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine gerechte hygienische Unterbringung. Im Fall von auftretenden Krankheiten ist unbedingt der Rat und die Hilfe eines erfahrenen Kleintierarztes einzuholen.

1.4.

Pflicht eines jeden Katzenhalters ist es, seine Katzen regelmäßig gegen Katzenseuche (Panleukopänie) und gegen Katzenschnupfen impfen zu lassen. Des weiteren wird empfohlen, einmal jährlich den Katzenbestand auf Leukose und FIP testen zu lassen.

1.5.

Die Ernährung der Katze muss ihren Bedürfnissen angepasst sein. Einseitigkeit ist im Interesse der Gesundheit der Katze zu vermeiden.

1.6.

Das Amputieren der Krallen ist strikt verboten.

1.7.

Die Ausführungen des für das jeweilige Land geltenden Tierschutzgesetzes sind Minimalanforderungen und für alle Katzenhalter bindend.

 

§ 2 Zuchtregeln

2.1.

Ziel der Katzenzucht ist es, eine Verbesserung der jeweiligen Rasse anzustreben und gesunde auf den Menschen bezogene Jungtiere aufzuziehen. Es wird von den Züchtern des Vereines "Mülsner Samptpfötchen e.V." erwartet, dass sie sich jeglicher Vermehrungszucht enthalten.

2.2.

Verpaarungen verschiedener Rassen untereinander ist untersagt. Ausgenommen sind Verpaarungen, die einem bestimmten Zuchtziel dienen. Dies ist vor der geplanten Verpaarung zu beantragen und vom Verein genehmigen zu lassen.
Die Verpaarungen von Abessiniern x Somali, Siamesen x Balinesen, Siamesen x Javanesen und Orientalisch Kurzhaar x Mandarin gelten züchterisch als rasserein und erhalten Vollstammbäume. Dies gilt ebenso für Perser x Exotic Shorthair. Die Kreuzung von Maine Coon, Norwegische Waldkatze und Sibirischen Katzen untereinander ist verboten.

Die Verpaarung von grünäugigen Katzen mit kupfer-/orangeäugigen Katzen ist bei Rassen, bei denen die Augenfarbe eine entscheidende Rolle spielt, nicht zu empfehlen.

2.3.

Rückkreuzungen auf ein Elternteil sind gestattet, wenn das zurückzukreuzende Tier nicht bereits Produkt einer Rückkreuzung gewesen ist. Das aus dieser Verbindung stammende Jungtier darf jedoch seinerseits nicht mehr rückgekreuzt werden.

2.4.

Halbgeschwisterverpaarungen sind unter den gleichen Voraussetzungen zulässig.

2.5.

Auf den Ahntafeln der zu erwartenden Jungtiere müssen bis hin zu den Urgroßeltern 11 verschiedene Ahnen vorhanden sein

2.6.

Vollgeschwisterverpaarungen sind verboten.

2.7.

Tiere mit angeborenen Anomalien wie Spaltnasen, Rachen- oder Gaumenspalten, Taubheit, Blindheit, Schielen, Kryptorchismus, Monorchismus, Polydactylie, Schwanz- und Kieferdeformationen sowie weitere genetische Defekte, sind von der Zucht ausgeschlossen. Unheilbar erkrankte Tiere dürfen nicht zur Zucht verwendet werden. Ist einer der vorgenannten Fehler vor der Wurfmeldung erkennbar, so ist ein entsprechender Vermerk durch die Zuchtbuchstelle auf der Ahnentafel vorzunehmen.

2.8.

entfällt

2.9.

Es werden nur solche Tiere zur Zucht zugelassen, die auf einer nationalen oder internationalen Katzenausstellung in der Erwachsenen-Klasse von einem anerkannten Zuchtrichter die Formnote„vorzüglich" erhalten haben. Dies gilt auch für Deckkater, deren Halter in einem anderen Verein organisiert sind.

2.10.

Die Zuchttauglichkeit kann auch in der Jugendklasse (6-9 Monate) auf einer Ausstellung mit der Formnote "vorzüglich" nachgewiesen werden. Diese gilt nach Erreichen des Zuchtalters jeweils nur für einen Wurf bzw. für einen Deckakt. Danach muss die Zuchttauglichkeit erneut gem, Pkt. 2.9. dieser Zuchtordnung festgestellt werden.

2.11.

Es besteht Zuchtverbot für alle Katzen , deren Zucht lt. Tierschutzgesetz untersagt ist.

2.12

Es dürfen nur Katzen, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind und deren Besitzer in einem eingetragenen Verein Mitglied sind, zum Decken angenommen werden.

 

§ 3 Der Zuchtkater

3.1.

Kater dürfen erstmals mit dem vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung eingesetzt werden.

3.2.

Der Katerhalter verpflichtet sich, nur Katzen zum Decken anzunehmen, die ebenso wie seine eigenen Katzen, frei von ansteckenden Krankheiten sind. Der Deckkater muss ebenfalls gesund, parasitenfrei und ausreichend gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft sein.

3.4.

entfällt

3.5.

Zur Aufnahme in ein Deckkaterverzeichnis muss der Nachweis erbracht werden, dass der Kater auf einer nationalen oder internationalen Katzenausstellung in der offenen Klasse eine Bewertung von mindestens "vorzüglich" erreicht hat und einen lebenden Wurf gezeugt hat.

Die Registrierung eines Katers in einem Deckkaterverzeichnis verpflichtet den Katerbesitzer nicht zur Annahme fremder Katzen zum Decken.

3.6.

Jungkater, die noch nicht die Möglichkeit hatten, ihre Deckfähigkeit zu beweisen, aber schon eine entsprechende Ausstellungsbewertung im Erwachsenenalter erhalten haben, werden als Deckkater-Nachwuchs in diesem Verzeichnis geführt.

3.7.

Wird im Verzeichnis der Zusatz ":IF-negativ getestet" gewünscht, so verpflichtet sich der Katzenhalter, Leukämiefreiheit bei allen seinen Katzen nachzuweisen und nur Katzen zum Decken aufzunehmen, die nachweislich IF-negativ getestet sind und deren Mitkatzen ebenfalls leukämiefrei sind. In diesem Fall ist der IF-Test bei allen Katzen jährlich durchzuführen.

 

§ 4 Die Zuchtkatze

4.1.

Katzen dürfen erstmals mit vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden.

4.2.

Es wird empfohlen, die Katze nicht gleich bei der ersten Rolligkeit decken zu lassen.

4.3.

Eine Katze darf nur gedeckt werden, wenn sie gesund, parasitenfrei und gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft ist und wenn keine ihrer Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leidet.

4.4.

Um eine Doppelbelegung der Katze durch verschiedene Partner zu vermeiden, sollte die Katze nach erfolgreicher Deckung 3 Wochen lang keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben. Kater, die kastriert wurden, sind noch ca. einem Monat nach der Kastration zeugungsfähig.

4.5.

Jede Katze darf im Jahr nur 2 Würfe haben und aufziehen. Es wird jedoch empfohlen, dass die Katze in 2 Jahren lediglich 3 Würfe haben und aufziehen sollte. Bei mehr als 2 Würfen werden keine Ahnentafeln ausgestellt und es gilt als Schwarzzucht.

 

§ 5 Abgabe von Katzen

5.1.

Jungkatzen dürfen frühestens mit vollendeter 12. Lebenswoche abgegeben werden. Die Abgabe vor der vollendeten 12. Lebenswoche ist verboten.

5.2.

Mit der Weitergabe einer Katze/eines Katers sind die Ahnentafel, der tierärztlich ausgestellte Impfpass, in dem der Impfschutz gegen Katzenseuche und –schnupfen bestätigt ist, mitzugeben. Es wird empfohlen, besonders dem Neukatzenbesitzer eine Anleitung zur Fütterung und Pflege auszuhändigen.

5.3.

Erkrankte Tiere oder Katzen, deren Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen erst dann abgegeben werden, wenn sie tierärztlich für gesund erklärt worden sind.

5.4.

Die Weitergabe von Katzen zu kommerziellen Zwecken, insbesondere an Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen, pharmazeutische oder medizinische Versuchslabors, als Lebendfutter oder zur Kampfhundausbildung ist strengstens verboten und führt unter Information an alle in- und ausländische Vereine zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein.

 

§ 6 Allgemeine Verfahrensregeln

6.1.

entfällt

6.2.

Das Führen eines zweiten Zwingernamens bei zwei oder mehreren Vereinen bzw. Verbänden ist strengstens verboten. Es darf nur der registrierte Zwingernamen verwandt werden.

6.3.

Zweck der Führung von Zuchtbüchern ist die Erfassung aller unter Beachtung der gültigen Zuchtbestimmungen gezüchteten Katzen. Das Zuchtbuch des "Mülsner Samtpfötchen e. V."  wird nach internationalen Regeln geführt.

6.4.

Es werden alle Katzen, deren Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen werden, in das Zuchtbuch eingetragen. Diese Eintragung sowie die Ausfertigung der Ahnentafel erfolgt bei Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen. Unvollständig eingesandte Unterlagen gehen unbearbeitet an den Absender zurück.

6.5.

Einmal eingetragene Namen von Jungtieren können nach Ausfertigung der Ahnentafel nicht mehr geändert werden.

6.6.

Für jedes Tier darf nur eine Ahnentafel in Verkehr gebracht werden. Fotokopien und beglaubigte Abschriften können das Original nicht ersetzen. Bei nachgewiesenen Verlust oder Umschreibung der Ahnentafel kann bei der Zuchtbuchstelle eine Zweitschrift angefordert werden. Das Original der umgeschriebenen Ahnentafel bleibt bei der Zuchtbuchstelle